AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der PVplus GmbH 

Fassung: Oktober 2022 

Allgemeines 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäfte, Erklärungen sowie sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen der PVplus GmbH (im Folgenden „PVplus“) und deren Geschäftspartner (im Folgenden „Kunden“), insbesondere die Planung, Installation und den Verkauf von technischen Lösungen zur Dekarbonisierung (im Folgenden „Dekarbonisierungslösung“). Alle Angebote der PVplus erfolgen auf Basis dieser AGB. 

Der Kunde erkennt hiermit an, dass die PVplus Widerspruch gegen sämtliche von den diesen AGB abweichenden Regelungen in Papieren des Kunden erhebt. Abweichende AGB des Kunden werden von der PVplus nicht anerkannt, außer die PVplus hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

Vertragsabschluss 

Die Angebote der PVplus werden nur schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung als PDF-Datei erteilt und verstehen sich als unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, sobald die PVplus nach Erhalt des unterfertigten Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat. Die PVplus ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt und behält sich Preisänderungen (insbesondere bei vom Angebot abweichenden Bestellungen), sowie Irrtümer bei der Preisgestaltung vor. Ist dementgegen das Angebot der PVplus als bindend bezeichnet, jedoch eine Bindungsfrist nicht angegeben, so ist die PVplus 30 Tage ab Ausstellung des Angebots gebunden. Ohne Zustimmung der PVplus dürfen Angebote weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Rechtswirksamkeit jedes Vertrags ist bis zum Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen in rechtskräftiger Form sowie der erforderlichen bauseitigen Unterlagen aufschiebend bedingt. 

Erstellung von Kostenvoranschlägen 

PVplus erstellt auf Wunsch Kostenvoranschläge. Es wird seitens der PVplus ausdrücklich auf die Entgeltlichkeit der Erstellung von Kostenvoranschlägen hingewiesen. Es gilt zwischen der PVplus und ihren Kunden vereinbart, dass die PVplus für die Erstellung von Kostenvoranschlägen 10 % des Auftragswertes in Rechnung stellt bei Unterbleiben eines späteren Vertragsabschlusses. 

Preise 

Die Preise ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis sowie den Angeboten der PVplus. Die Preise gelten einschließlich der Planung und Errichtung der Dekarbonisierungslösungen, jedoch ohne Umsatzsteuer und sonstiger allfälliger Steuern und Abgaben. Ist ein Angebot der PVplus als bindend bezeichnet, gelten die darin enthaltenen Preise nur für die genannte Bindungsdauer. 

Leistung 

Die PVplus wird für den Kunden eine oder mehrere Dekarbonisierungslösungen auf der im Angebot oder dem Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Liegenschaft auf oder an dem Gebäude samt dem erforderlichen Zubehör planen, an den Kunden verkaufen und errichten. Der Kunde wird diese Dekarbonisierungslösungen von der PVplus errichten lassen und zum Zweck kaufen, den durch die Dekarbonisierungslösungen erzeugten Strom selbst für seinen Betrieb zu verbrauchen, einen allfälligen Überschussstrom in das öffentliche Netz einzuspeisen und die Anlagen selbst zu betreiben sowie Einsparungen von Primärenergie messen bzw. im Bereich der Wärmeversorgung oder Mobilität realisieren. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft, sondern nur Verfügungsberechtigter, ist er verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung des Liegenschaftseigentümers beizubringen, berechtigt zu sein, die Dekarbonisierungslösung auf der Liegenschaft errichten zu können. Vertragliche Regelungen zwischen dem Kunden und dem Liegenschaftseigentümer sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. 

Die technischen Details zur Dekarbonisierungslösungen und dem entsprechenden Zubehör sowie die Dimensionierung ergeben sich aus dem Angebot und/oder dem Leistungsverzeichnis. Die Lage der Dekarbonisierungslösungen ergibt sich aus Bildern und Fotos als Bestandteil der Abschlussdokumentation, die dem Kunden nach Inbetriebnahme übergeben wird. Die Wartung der Dekarbonisierungslösungen ist nicht Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und der PVplus. Als Teil des Servicepakets der PVplus bietet sie freibleibend an die Abwicklung und Koordination von etwaigen Förderansuchen zu übernehmen. Aus dieser Serviceleistung entspringt kein Anspruch auf den Erhalt einer Förderung. Die PVplus übernimmt keine Verantwortung für die Zuteilung einer Förderung und der Erhalt einer Förderung ist keine aufschiebende Bedingung im Sinne des Vertrags. 

Planung und Errichtung der Dekarbonisierungslösungen 

Die PVplus wird die Dekarbonisierungslösungen samt allem erforderlichen Zubehör gemäß dem Angebot und/oder des Leistungsverzeichnis so errichten und anschließen, dass der Kaufgegenstand betriebsbereit und frei von Lasten jeder Art ab dem Tag der Übergabe in das Eigentum des Kunden übergeht. Geringfügige Änderungen der Anlagengröße werden im Verlauf der Umsetzung mit weisungsbefugten Ansprechpersonen des Kunden abgestimmt und schriftlich festgehalten und gelten nicht als Änderung des Vertragsgegenstandes. Falls möglich (insbesondere bei Photovoltaikanlagen) werden die vorgenommenen Änderungen aliquot im Rahmen der Schlussrechnung verrechnet und im Prüfprotokoll vermerkt. 

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Installation der Dekarbonisierungslösungen nach Vereinbarung mit dem Kunden, frühestens jedoch nach Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Unterlagen. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt, wie für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Pandemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. Die PVplus wird den Kaufgegenstand entsprechend den rechtlichen und technischen Vorschriften, für Photovoltaikanlagen insbesondere unter Einhaltung der RL 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit („EMV-Richtlinie“), in der bei Unterfertigung dieses Vertrages gültigen Fassung, ohne wesentliche Beschädigung der Bausubstanz herstellen und darauf achten, dass der Kaufgegenstand jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz abmontiert werden kann. Die PVplus ist berechtigt, sämtliche Arbeiten durch behördlich konzessionierte Gewerbetreibende unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sach- und fachgerecht durchführen zu lassen. Sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der Dekarbonisierungslösungen erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. Bauanzeige, Baubewilligungen, etc.) einholen und bestehende Meldepflichten erfüllen. Sämtliche notwendigen Baumaßnahmen, die aufgrund von behördlichen Auflagen vorgeschrieben werden und über das Angebot und/oder Leistungsverzeichnis hinausgehen, sind auf Risiko und Kosten des Kunden herzustellen. 

Mitwirkungspflichten des Kunden 

Der Kunde haftet nicht für eine bestimmte Eignung der Baulichkeit, erklärt aber seinerseits, dass ihm Umstände, die eine Errichtung sowie einen Betrieb der Dekarbonisierungslösung ausschließen würden. Der Kunde hat vor Beginn der Errichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen die statische Tragfähigkeit der durch den Kaufgegenstand belasteten Gebäudeteilen (insbesondere des Daches) nachzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, in allfälligen Behördenverfahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Dekarbonisierungslösung stehen, die als Liegenschaftseigentümer bzw. als Betreiber erforderlichen Zustimmungserklärungen abzugeben und allfällige liegenschafts- und/oder gebäudebezogene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

Zu Zwecken der Vertragserfüllung räumt der Kunde der PVplus das unentgeltliche Zugangsrecht ein, auf eigene Gefahr, die Liegenschaft zu betreten. Dies ist durch die von der PVplus hierzu beauftragen Personen zu den üblichen Geschäftszeiten, nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung unter Angabe des Grundes vorzunehmen. Dies inkludiert auch das Recht, zur Baulichkeit zuzufahren und im Bereich der Liegenschaft kurzzeitig zu parken. 

Übergabe 

Im Rahmen einer gemeinsamen Abnahmebegehung durch PVplus oder eines berechtigten Dritten und den Kunden nach Abschluss der Errichtung der Dekarbonisierungslösung wird ein Prüfprotokoll erstellt, unterfertigt und dem Kunden im Anschluss an die Inbetriebnahme der PV-Anlage mit allen erforderlichen Unterlagen (schriftlich, elektronisch oder persönlich) übermittelt. Als Stichtag für den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten, insbesondere des Eigentumsrechts und der Gefahrtragung (z. B. zufälliger Untergang der Sache), von der PVplus auf den Kunden wird der Tag der Abnahmebegehung und der Erstellung des Prüfprotokolls festgelegt. 

 Zahlungsbedingungen 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche von der PVplus erbrachten Leistungen und Lieferungen ohne jeglichen Abzug sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Eine Zahlungsforderung der PVplus gilt als anerkannt, wenn der Kunde Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht (Forderungsanerkenntnis). Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der PVplus, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der PVplus nicht anerkannter Forderungen der Geschäftspartner, ist ausgeschlossen (Kompensationsverzicht). 

Der Kunde verpflichtet sich für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen trägt der Kunde. Die Rechte der Geschäftspartner, ihre vertraglichen Leistungen und Zahlungsverpflichtungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung und Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie die sonstigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, wobei diese Bestimmung nicht für Verbrauchergeschäfte gilt. Die Geschäftspartner sind auch nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Alle Leistungen der PVplus, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Werklohn abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen bzw. Baraufwendungen der PVplus. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist die PVplus berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine entsprechende Rechnung zu legen. Bei der Durchführung von Sonderreparaturen sowie Sonderanfertigungen verpflichten sich die Vertragspartner der PVplus bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von mindestens 40 % des Auftragswertes zu leisten. 

Die PVplus GmbH ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden 

Im Falle eines Zahlungsverzuges ist PVplus berechtigt, den noch aushaftenden Gesamtbetrag als sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde mit nur einer Monatsrate seit mindestens 4 Wochen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Auflösung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht bezahlt (Terminverlust) oder wenn beim Kunden in seinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sonst Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Einbringlichmachung der Gesamtforderung ernstlich gefährden können oder aus ähnlichen wichtigen Gründen der PVplus die weitere Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar geworden ist. Für aushaftenden Beträge wird eine Verzinsung von 15 % p. a. ausdrücklich vereinbart. Weiters verpflichten sich der Kunde im Falle eines Zahlungsverzuges sämtliche Mahn- und Inkassospesen und sonstige Kosten, wie durch anwaltliche Vertretung entstandene Kosten, der PVplus zu ersetzen. In jedem Fall hat der Vertragspartner, sofern vonseiten der PVplus nicht höhere Kosten belegt werden, pro Mahnung Spesen in der Höhe von zumindest € 40,– sowie darüber hinaus im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes dessen tarifliche Kosten zu ersetzen. 

Eigentumsvorbehalt 

Die PVplus behält sich das Eigentum an der Dekarbonisierungslösungen samt Zubehör bis zur vollständigen Zahlung des ausgewiesenen Gesamtbetrages vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung hat der Kunde den Kaufgegenstand bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Restpreisforderung pfleglich zu behandeln, zu warten und instand zu halten und zu setzen sowie auf eigene Kosten zu versichern. Es wird festgehalten, dass die Dekarbonisierungslösungen samt Zubehör trotz fester Verbindung mit dem Gebäude einen selbständigen Bestandteil des Gebäudes darstellen, der als solcher gekennzeichnet wird und jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz abmontiert werden kann. Die Installation einer Dekarbonisierungslösung stellt einen Eingriff in die Gebäudesubstanz dar. Etwaige auf diesen Eingriff zurückgehende Folgen im üblichen Maß sind ein gewöhnlicher Nebeneffekt und nicht als wesentliche Verletzung der Substanz anzusehen. 

Gerät der Kunde im Falle einer Zahlungsvereinbarung mit auch nur einer Rate des Gesamtbetrages trotz gewährter Nachfrist über mehr als 14 Tage in Verzug oder stellt die PVplus den noch aushaftenden Gesamtbetrag aus den Gründen gemäß den obengenannten Zahlungsbedingungen fällig und tritt die PVplus deshalb vom Vertrag zurück, so bleibt die PVplus berechtigt, die Dekarbonisierungslösung vom Kunden herauszuverlangen und auf seine Kosten abzubauen. Nimmt die PVplus den Vertragsgegenstand auch ohne vorgängige Rücktrittserklärung tatsächlich zurück, so liegt spätestens in der Rücknahme der Rücktritt vom Vertrag. Dieser Rücktritt erfolgt unbeschadet des Anspruches der PVplus auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Kunde ist verpflichtet, die PVplus schriftlich über eine geplante Veräußerung sowie von einer Klage- oder Exekutionsführung gegen die Liegenschaft oder die Dekarbonisierungslösung innerhalb von sieben Werk-tagen nach Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu verständigen. 

Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft gegen Barzahlung ist dem Kunden untersagt, bis der Gesamtkaufpreis vollständig an die PVplus bezahlt wurde. Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand einzeln oder gemeinsam mit der Liegenschaft sonst an einen Dritten, bevor er den Gesamtkaufpreis vollständig an die PVplus bezahlt hat, so tritt der Kunde hiermit dem ihm aus der Weiterveräußerung gegen diesen Dritten zustehenden (noch aushaftenden) Gesamtkaufpreis an die PVplus zur Besicherung der Kaufpreisforderung ab. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Zweitkäufer von der Abtretung nachweislich zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Informationsverpflichtung, ist er verpflichtet, die Zahlungsvereinbarung vertragskonform fortzuführen. 

Gewährleistung 

Der Kunde wird den Kaufgegenstand nach Fertigstellung begutachten und Mängel, fehlende Unterlagen oder sonstige Abweichungen vom vereinbarten Vertragsgegenstand gegenüber der PVplus binnen angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inbetriebnahme der PV-Anlage unter Bekanntgabe von Art in Umfang des Mangels der PVplus anzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht recht-zeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es der PVplus zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Die Gewährleistungspflicht der PVplus gilt nur für solche Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, bei normalem Gebrauch auftreten und die während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe aufgetreten sind. Nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden obliegen diesem sämtliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und die damit verbundenen Kosten und zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Steuern jeder Art. 

Garantie 

Für einzelne bekanntzugebende Anlagenteile bestehen Garantien und Gewährleistungspflichten der Hersteller. Diese Rechte werden mit dem Tag der Übergabe an den Kunden übertragen bzw. abgetreten und die entsprechenden Unterlagen ausgehändigt. Die PVplus wird den Kunden, sofern erforderlich bei der Durchsetzung dieser Rechte unterstützen. 

Haftung 

PVplus haftet nur für Schäden, sofern vonseiten ihrer Geschäftspartner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Zudem gilt es zwischen PVplus und ihren Kunden als vereinbart, dass die Haftung der PVplus für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden sowie für reine Vermögensschäden, sowie die Haftung für Ansprüche Dritter, sowie die Haftung für einen allfälligen entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung der Vertragspartner ausgeschlossen werden. Im Falle des Verkaufes von gebrauchten Geräten durch die PVplus beschränkt sich die Haftung der PVplus auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis des Geschäftspartners. 

Schlussbestimmungen 

Der Kunde ermächtigt ausschließlich die PVplus, die vertragsgegenständliche Maßnahme zur Gänze zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz (kurz EEffG) selbst zur Anrechnung zu bringen oder diese Anrechenbarkeit auf einen Dritten gemäß EEffG weiter zu übertragen. Der Kunde bestätigt und leistet Gewähr, dass die o.a. Berechtigung zur Anrechnung zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Vereinbarung noch keinem Dritten übertragen wurde. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sämtliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, künftighin vom Erfordernis der Schriftform abgehen zu wollen. Die Parteien stimmen jedoch zu, dass sie den Vertrag mit einer elektronischen oder einer handgeschriebenen Signatur autorisieren. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, bleiben die übrigen Vertragspunkte trotzdem rechtswirksam. Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung von Lücken soll eine Regelung gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her dem am nächsten kommt, was Willen der Vertragsschließenden ist oder Inhalt des Vertrages wäre, wenn diese die unwirksame Bestimmung oder Lücke bedacht hätte. 

Auf diesem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschließung des UN-Kaufrechts und der internationalen Unterweisungsnormen anwendbar. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der PVplus. Die Gerichtsstandvereinbarung bezieht sich nicht auf Klagen gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Diesbezüglich gilt § 14 KschG. 

Änderungen dieser AGB können von PVplus vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam, sofern die Änderung der AGB den Geschäftspartnern zur Kenntnis gebracht wird. Die jeweils gültigen AGB werden auf der Website der PVplus kundgemacht und somit den Geschäftspartnern der PVplus zur Kenntnis gebracht.